BGH: Haftung des Sondereigentümers bei Schaden an anderem Sondereigentum

BGH: Haftung des Sondereigentümers bei Schaden an anderem Sondereigentum

Mittwoch, 10. Februar 2021
Geht von einer vermieteten Sonder- oder Teileigentumseinheit ein Schaden aus, haftet der Eigentümer nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.Mehr zum Thema 'Immobilienverwaltung'...Weiterlesen auf Haufe Immobilien

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